
Erneuter Anstieg von Schülern ohne Muttersprache Deutsch in Steyr Land und Stadt+++ Klubobmann Mahr: Erneuter Anstieg von Schülern ohne Muttersprache Deutsch+++ Vizebürgermeister Dr. Helmut Zöttl einstimmig als Bezirksparteiobmann bestätigt.+++ Ungerechtfertigter Diesellobbyismus zeigt negative Auswirkungen auf die Arbeitsplätze in Steyr+++ Klubobmann Mahr macht deutlich: Gewalt gegen Frauen völlig inakzeptabel!+++
LR Podgorschek und Klubobmann Mahr begrüßen Ausweitung des Waffen-Verbotes für Asylwerber
FPÖ: Sanktionen für Messertragen waren schon überfällig
"Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen war Asylwerbern in Österreich bereits verboten. Dieses Verbot wird nun auch auf andere Waffen ausgeweitet werden", begrüßen Sicherheits-Landesrat Elmar Podgorschek und Klubobmann Herwig Mahr die Änderung im Entwurf des neuen Waffengesetzes, welches ab heute in Begutachtung geht.
Im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 muss der Charakter einer Waffe überwiegen. Bei Schwertern, Dolchen und Stiletten ist das eindeutig. Ein feststellbares Taschenmesser ist dagegen erst als Waffe zu werten, wenn es eine besondere Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge besitzt („Springmesser" und „Fallmesser").
"Der Erwerb, der Besitz und das Führen eines größeren Taschenmessers beispielsweise ist für alle Personen über 18 Jahren erlaubt, sofern kein Waffenverbot verhängt wurde", erklärt Podgorschek.
"Insbesondere aufgrund der wiederkehrenden Messerattacken muss hier eine andere Sprache gesprochen werden. Daher soll das Trageverbot ausgeweitet und die damit verbunden Sanktionen verschärft werden", stellt Klubobmann Mahr klar.
"Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen war Asylwerbern in Österreich bereits verboten. Dieses Verbot wird nun auch auf andere Waffen ausgeweitet werden", begrüßen Sicherheits-Landesrat Elmar Podgorschek und Klubobmann Herwig Mahr die Änderung im Entwurf des neuen Waffengesetzes, welches ab heute in Begutachtung geht.
Im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 muss der Charakter einer Waffe überwiegen. Bei Schwertern, Dolchen und Stiletten ist das eindeutig. Ein feststellbares Taschenmesser ist dagegen erst als Waffe zu werten, wenn es eine besondere Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge besitzt („Springmesser" und „Fallmesser").
"Der Erwerb, der Besitz und das Führen eines größeren Taschenmessers beispielsweise ist für alle Personen über 18 Jahren erlaubt, sofern kein Waffenverbot verhängt wurde", erklärt Podgorschek.
"Insbesondere aufgrund der wiederkehrenden Messerattacken muss hier eine andere Sprache gesprochen werden. Daher soll das Trageverbot ausgeweitet und die damit verbunden Sanktionen verschärft werden", stellt Klubobmann Mahr klar.